Vorbemerkung: In
dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen
Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird ausdrücklich weder eine
geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung
vorgenommen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen „StadtBezirks-SportVerband 9 Köln-Mülheim e.V. (nachstehend SBSV9 genannt) (2) Der SBSV9 ist der Zusammenschluss der Sportvereine im Bereich des Stadtbezirks Mülheim. (3) Der SBSV9 hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln (43VR-Nr.7791) eingetragen. (4)
Der SBSV9 ist die rechtlich selbständige Untergliederung des
StadtSportBundes Köln e.V. (nachstehend SSBK genannt) im Bereich des
Stadtbezirks Mülheim. Auf Beschluss des Vorstandes ist der Beitritt zu
anderen Organisationen, die sich mit Sport im weitesten Sinne befassen,
möglich. (5) Die Jugendabteilung des StadtBezirks-SportVerbandes 9 Köln-Mülheim e.V. ist die SBSV9-Jugend. (6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Grundsätze der Tätigkeit (1)
Der SBSV9 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des 3. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der SBSV9 verwirklicht als Dachverband seine
gemeinnützigen Zwecke unmittelbar selbst. Der SBSV9 ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des SBSV9 dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen verwendet werden. (3)
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei
denn, dass es sich um für sie bestimmte Zuschüsse Dritter zur Erfüllung
der eigenen gemeinnützigen Zwecke handelt oder dass der SBSV9 damit
seine satzungsgemäßen Zwecke erfüllt. (4) Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des SBSV9 fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der SBSV9 ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral und vertritt den Grundsatz der Toleranz.
§ 3 Zweck Zweck des SBSV9 ist es: (1)
dafür einzutreten, dass insbesondere den Mitgliedern von Sportvereinen
im Stadtbezirk Mülheim sowie allen Einwohnern der Stadt Köln die
Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu
treiben und dass die Mitgliedsvereine diesen Sport anbieten können, (2)
den Sport zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu
koordinieren unter der besonderen Berücksichtigung der immer
umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit, (3) den
Sport in überfachlichen und überverbandlichen Angelegenheiten auch
gegenüber dem Stadtbezirk Mülheim und der Stadt Köln zu vertreten und
die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln und
damit Bindeglied zu sein.
§ 4 Aufgaben (1) der SBSV9 nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Beratung und Förderung seiner Mitglieder in allen Belangen des Sports, b) Beratung und Zusammenarbeit mit der Politik und Verwaltung auf Kommunalebene, c)
Beratung, Förderung, Zusammenarbeit und Durchführung von Aktivitäten
der Sportwissenschaft und –forschung, des Schulsports, der Gesundheits-
und Freizeitpolitik, d) Öffentlichkeitsarbeit für und mit den Kölner Sportvereinen/ Sportfachschaften, e) Mitwirkung bei Umweltschutz und Landschaftsplanung, f)
Rahmenbedingungen schaffen, um den Sportvereinen sowie allen Einwohnern
der Stadt Köln (Stadtbezirk Mülheim) die Möglichkeit zu geben, unter
zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben, g) Gewinnung von Frauen, Männern und Jugendlichen für ehrenamtliches Engagement und Unterstützung ihrer Arbeit, h) Qualifizierung von Helfern und Mitarbeitern im Sport, (2) Der Vorstand ist ermächtigt, die Erfüllung einzelner Aufgaben auf Dritte zu übertragen.
§ 5 Rechtsgrundlagen (1) Rechtsgrundlagen des SBSV9 sind seine Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. (2)
Ordnungen und ihre Änderungen werden, soweit nicht anders bestimmt, mit
einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen. (3)
Die Jugendordnung wird von dem Jugendtag der SBSV9-Jugend beschlossen
und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. (4) Alle in der Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
§ 6 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können sowohl juristische Personen als auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden. (2) Mitgliedsorganisationen des SBSV9 sind: ordentliche Mitgliedsorganisationen, Mitgliedsorganisationen mit besonderen Aufgabenstellungen und außerordentliche Mitgliedsorganisationen (3)
Dem SBSV9 gehören als ordentliche Mitgliedsorganisationen Mitglieder
an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung wegen Förderung des
Sports nachzuweisen haben. Über Ausnahmen in begründeten Fällen
entscheidet der Vorstand. Organisationen, die nicht gemeinnützig wegen
Förderung des Sports sind, erhalten keinerlei ideelle oder materielle
Zuwendungen durch den SBSV9. (4) Ordentliche Mitgliedsorganisationen sind: a) Sportvereine mit Sitz im Bereich des Stadtbezirk Mülheim, b) Sportvereine, die Ihre Sportart im Bereich des Stadtbezirks Mülheim ausüben. c) Sportvereine die auf Antrag dem StadtBezirks-SportVerband 9 Köln-Mülheim e.V. angehören. (5)
Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung sind solche
Vereine oder Verbände, die keine Fachsportart vertreten, deren
Tätigkeit jedoch weitgehend im sportlichen Bereich liegt und die über
die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports
verfügen. (6) Außerordentliche Mitgliedsorganisationen sind
sonstige dem Sport dienende Verbände und Institutionen. Diese brauchen
nicht gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung zu sein. (7) Nicht gemeinnützige Mitglieder
werden in ihrer „bloßen Mitgliedschaft“ nicht mit Rat und Tat gefördert
(z.B. Zuweisung von Mitteln, Rechtsberatung). Das schließt die
Erbringung von Leistungen an diese Mitglieder gegen angemessenes
Entgelt nicht aus.
§ 7 Aufnahme (1) Die Mitglieder
werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand des SBSV9 aufgenommen, der
auch über die Art der Mitgliedschaft nach § 6 (2) entscheidet. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmetag. Der Mitgliedsbeitrag ist
anteilig bei Eintritt in den SBSV9 für das laufende Geschäftsjahr
fällig. Mit Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds nach § 6 (4) a)
werden diese mit ihrer Mitgliedschaft im SBSV9 gleichzeitig Mitglied im
SSBK. (2) Wird ein abgelehnter Aufnahmeantrag
aufrechterhalten, so entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung in
ihrer nächsten Sitzung.
§ 8 Austritt, Ausschluss und Auflösung (1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres. Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann auch nicht
anteilig zurückgezahlt werden. (2) Der Austritt muss durch
eingeschriebenen Brief an den SBSV9-Vorstand erfolgen. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und die Austrittserklärung
muss bis zum 31. August des laufenden Jahres beim SBSV9 eingegangen
sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung. (3)
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss seitens des
Vorstandes, wenn auf wiederholte Mahnung Mitgliederverpflichtungen
gegenüber dem SBSV9 nicht erfüllt werden, oder bei schwerer Schädigung
des Zwecks oder Ansehens des SBSV9 oder satzungswidrigen Verhaltens.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit
Rechtsbelehrung mitzuteilen. Der SBSV9-Vorstand hat dem Mitglied vorher
die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von vier Wochen zu geben. (4)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach Bekanntgabe eine Beschwerde an die nächsttagende Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
§ 9 Beiträge Die
bei der Mitgliederversammlung des SSBK beschlossenen Mitgliedsbeiträge
(Pflichtbeitrag) nach § 9 der Satzung des SSBK bedürfen nicht der
Zustimmung bei der Mitgliederversammlung des SBSV 9, da es sich hier um
einen durchlaufenden Finanzposten handelt. Der Vorstand informiert
jedes Verbandsmitglied innerhalb von 6 Wochen von dieser
Beschlussfassung. Unberührt davon ist die jährliche Festsetzung des
Jahresbeitrages für den StadtBezirks-SportVerband 9 Köln-Mülheim e.V.
§ 10 Rechte und Pflichten (1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information und Betreuung im Sinne der §§ 3 und 4 der Satzung. (2)
Die Mitglieder sollen den SBSV9 über Eingaben an Behörden und anderen
Institutionen in Angelegenheiten, die die Interessen des SBSV9
berühren, unterrichten. (3) Bei kommunal-sportpolitischen Streitigkeiten der Mitglieder soll der SBSV9-Vorstand als Vermittler eingeschaltet werden.
§ 11 Ehrenmitglieder Persönlichkeiten,
die sich um den Sport verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die
vom Vorstand beschlossene und von der Mitgliederversammlung bestätigte
Ehrenordnung.
§ 12 Organe (1) Die Organe des SBSV9 sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. (2) Die Organe des SBSV9 arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann den Ersatz von Auslagen geltend machen.
§ 13 Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SBSV9. Ihr obliegt
die Beschlussfassung und Kontrolle in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten des SBSV9, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht dem
Vorstand übertragen hat. (2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) dem Delegierten der Mitgliedsorganisationen, b) den Mitgliedern des Vorstandes (3) Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a)
die Aufgaben- und Richtlinienkompetenz, b) die Feststellung des
Jahresabschlusses des Gesamthaushaltes des vergangenen Jahres, c) die Entlastung des Vorstandes, d) Wahl des neuen Vorstandes, e)
die Bestätigung des Jugendwartes f) Wahl der Kassenprüfer für den
Gesamthaushalt, g) die Festlegung des Gesamthaushaltes h)
Beschlussfassung über Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, i) Beschlussfassung betr. Anträge und Satzungsänderungen, j) die Bestätigung der Jugendordnung , k) Auflösung des Vereins. (4)
Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen, spätestens bis zum
31. März. Sie ist vom Vorsitzenden, im Vertretungsfall von einem der
stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens vier Wochen vor dem
Tagungstermin unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. (5) Der Vorsitzende, im
Vertretungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden, in deren
Verhinderungsfalle einen von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung. (6)
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung
spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin, an den Vorsitzenden
eingereicht sein. Der Vorsitzende, im Vertretungsfall einer der
stellvertretenden Vorsitzenden, lässt eine Zusammenstellung der Anträge
eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugehen. (7) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach (4) und (6) ist der Tag der Postaufgabe maßgebend. (8) Antragsberechtigt sind: a) die ordentlichen Mitgliedsorganisationen, b) der Vorstand des SBSV9, Zu Wahlvorschlägen sind die ordentlichen Mitgliedsorganisationen und der Vorstand berechtigt. (9) Stimmberechtigt sind: a)
die Delegierten der ordentlichen Mitgliedsorganisationen und der
Mitgliedsorganisationen mit besonderen Aufgabenstellungen, die bis zum
31. August ihren Verpflichtungen aus § 9 nachgekommen sind, b) die Vorstandsmitglieder, (10) Jeder Sportverein nach §6 (4)a) hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. (11) Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme. (12) Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung der Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. (13)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu
protokollieren. Die Niederschrift wird von der Versammlungsleitung und
dem Protokollführer unterzeichnet und ist innerhalb von sechs Wochen
nach der Sitzung zu versenden. Die Anträge sind dem Protokoll als
Anlage beizufügen. Gehen innerhalb von 4 Wochen nach Versand des
Protokolls keine Einsprüche, die eine Begründung enthalten müssen, beim
SBSV9-Vorstand gegen das Protokoll ein, so gilt das Protokoll als
genehmigt. (14) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1)
Der Vorsitzende, im Vertretungsfall einer der stellvertretenden
Vorsitzenden, kann nur aus wichtigem Grund, wenn es das Interesse des
SBSV9 erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. (2) Der Vorsitzende, im Vertretungsfall einer der
stellvertretenden Vorsitzenden ist zur Einberufung verpflichtet, wenn
der Vorstand oder ein Drittel der Mitgliedsorganisationen einen Antrag
unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung stellt. (3) Die
Einberufung und Durchführung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung richten sich nach § 13 (4) und (5) der Satzung
mit folgenden Abweichungen: a) Die Frist für die Einberufung kann
im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem
Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der
schriftlichen Einladung bis zu einer Woche. Eine Zusammenstellung der
Anträge wird dann vor Beginn der Versammlung ausgeteilt. b)
Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung
geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung
der Einwilligung einer 2/3 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
in der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 15 Vorstand (1)
Der Vorstand führt die Geschäfte und erfüllt die Aufgaben des SBSV9 im
Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den SBSV9 in der Öffentlichkeit. (2) Der Vorstand ist berechtigt weitere Personen mit beratender Stimme zu kooptieren. (3) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. (4) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) und c) zwei stellvertretenden Vorsitzenden d) dem Geschäftsführer e) dem Jugendwart f) und g) zwei Beisitzern. (5)
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden
stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführer. Die
gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung ist ausreichend, wenn
sie von zwei der zu § 26 BGB Zählenden wahrgenommen wird. Im Übrigen
vertritt der Vorsitzende den SBSV9. Er beruft die Sitzungen ein und
leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn einer der
stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf zwei
Jahre gewählt und zwar abwechselnd: In den Jahren mit ungeraden
Jahreszahlen: a, c, e und g, in den Jahren mit geraden Jahreszahlen: b,
d und f. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der
Vorstand berechtigt, einen Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch zu ernennen. (7) Wählbar ist, wer volljähriges Mitglied einer Mitgliedsorganisation nach § 6 (4) a) ist. Wiederwahl ist zulässig. (8)
Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
§ 16 Arbeitsgruppen Der Vorstand kann
für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, sofern er dies zur
Durchführung der Aufgaben des SBSV9 für zweckmäßig hält. Der
Vorsitzende der jeweiligen Arbeitsgruppe soll Mitglied des
SBSV9-Vorstandes sein.
§ 17 Jugendabteilung im SBSV9 (1)
Die SBSV9-Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der
Ordnung des SBSV9 selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung
der ihr zufließenden Mittel. (2) Alles Nähere regelt die
Jugendordnung, die vom Jugendtag des SBSV9 zu beschließen ist und die
der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
§ 18 Kassenprüfung (1)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, von denen einer einem Steuerberatenden Beruf angehören
sollte. Die einmalige unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem SBSV9-Vorstand angehören. (3)
Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der
ordnungsgemäßen Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben sowie deren
Übereinstimmung mit Satzung und Organbeschlüssen.
§ 19 Abstimmungen und Wahlen (1)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebenen
und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei
Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. (2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten
oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung in der
Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn es von der
Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt
wird. Im Falle einer Wahl genügt der Antrag von einem Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. (3)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Entscheidungen gemäß § 8 (4)
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, der
Beschluss über die Auflösung des SBSV9 ebenfalls einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge hierzu müssen als besondere
Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. (4) Für die
Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und des
Geschäftsführers ist die Mehrheit nach § 21 (1) erforderlich. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird
im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im
zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. (5) Die Wahl der
Kassenprüfer erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die
Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern.
§ 20 Auflösung (1)
Die Auflösung des SBSV9 kann nur durch Beschluss in einer Sondersitzung
der Mitgliederversammlung erfolgen. Die schriftliche Einladung muss
spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin mit Antrag und Begründung
auf Auflösung eingehen. Über die Auflösung beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Die Mitgliederversammlung wählt zuvor ein Mitglied des Vorstandes zum Liquidator. (3)
Das zum Zeitpunkt der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen ist dem SSBK unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke aus dem Bereich des Sports zu übereignen.
Dabei ist das Vermögen fünf Jahre lang für eine gemeinnützige
Nachfolgeorganisation des SBSV9 vorzuhalten. (4) Endgültige
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 21 Inkrafttreten (1)
Diese Satzung wird mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft. (2)
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund möglicher
Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich
werden sowie redaktioneller Art, vorzunehmen.
Köln, den 31. März 2008
Verbandsanschrift: 1.Vorsitzender Manfred Steßgen, Hofstraße 2/4, 51061 Köln
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